Visitation
In den evangelischen Kirchen wird die Visitation regelmäßig durchgeführt. Erst durch die Trennung von Kirche und Staat 1919 wurde die Visitation in den evangelischen Landeskirchen in Deutschland eine innerkirchliche Angelegenheit, denn seit der Reformation hatten die Landesherren die Aufsicht über die Kirchen und damit auch das Visitationsrecht.
Die Visitation ist gemäß der verschiedenen kirchenleitenden Ebenen gestaffelt: Kirchengemeinden werden von den Superintendenten des Kirchenkreises (Kreiskirchenrat), Kirchenkreise durch den Bischof visitiert. In der Regel wird die Visitation in einem Abstand von 6–8 Jahren durchgeführt.
In der Praxis ist die gottesdienstliche Versammlung der Gemeinde Höhepunkt einer Visitation, die in der Besuchsphase oft eine Woche dauert. Dazu finden Aussprachen, Besuche von Einrichtungen sowie eine Verwaltungsprüfung statt.
Über die Prüfung der ordnungsgemäßen Verkündigung, der Lebens- und Amtsführung von Pfarrern und kirchlichen Mitarbeitern sowie ein intaktes Gemeindeleben hinaus wird nach Visionen und Zielen der Gemeindeglieder gefragt.
Historisch war die Visitation das wichtigste und effektivste Werkzeug zur Durchführung der Reformation im 16. Jahrhundert. Nur so konnte jeder einzelne Ortspfarrer überprüft werden, ob er der neuen (evangelischen) Lehre entsprach und den veränderten Anforderungen an das Pfarramt gewachsen war. Philipp Melanchthon verfasste 1527/28 seinen Vorschlag für eine Visitationsordnung, also noch bevor eine offiziell anerkannte Bekenntnisschrift zugrunde lag. Entsprechend ihrer damaligen Bedeutung war die Visitation in den Preußischen Artikeln von 1540 sogar im jährlichen Turnus vorgesehen.


